d) Die Beschwerdeführenden rügen das Fehlen eines Schattendiagramms. Bezüglich Schattenwurf gibt es jedoch nur für Hochhäuser Vorschriften (Art. 22 Abs. 3 BauV13). Beim Bauvorhaben handelt es sich nicht um ein Hochhaus im Sinne dieser Bestimmung. Es ist daher unabhängig vom Schattenwurf bewilligungsfähig, sofern die vorgeschriebenen Gebäudemasse eingehalten werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde auf Einforderung eines Schattendiagramms verzichtet hat.