so kann die baurechtliche Grundordnung zur Feststellung der massgebende Nutzungszone (Art. 13 Abs. 1 Bst. b BewD) beigezogen werden. Die Höhe von oberkant Erdgeschossboden bleibt unverändert, so dass der Fixpunkt (Art. 14 Abs. 1 Bst. b BewD) verzichtbar erscheint. Für die anderen Geschosse reicht die Angabe der Geschosshöhen. Da die Pläne vermasst sind, können Abstände zur Grenze und zu anderen Gebäuden gemessen werden. Schliesslich genügt für das Verständnis des Bauvorhabens ein Schnitt in Richtung Ost – West, da sich die Bewilligungsbehörde daraus zusammen mit den Grundrissen und Fassadenansichten ein genügendes Bild machen kann.