10 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 9 RA Nr. 110/2018/58 6 b) Das Baugesuch muss das Bauvorhaben in allen für die Beurteilung wesentlichen Punkten beschreiben. Die Lage, Einordnung, Gestaltung und Konstruktion sind durch Situationsplan und Projektpläne darzustellen.11 Art. 12 ff. BewD regeln im Einzelnen, welche Pläne erforderlich sind und welche Angaben die einzelnen Pläne jeweils enthalten müssen.