c) Der angefochtene Entscheid stellt klar, dass die Angabe der Baukosten im Baugesuch als massgeblich für die Zuständigkeit erachtet wird. Auf das Argument der Beschwerdeführenden, dass die angegebenen Kosten nicht mit den tatsächlich zu erwartenden Baukosten übereinstimmen, wird nicht näher eingegangen. Ob der Begründungspflicht damit Genüge getan wird, erscheint zumindest zweifelhaft. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend Ästhetik und Erschliessung äussert sich der Entscheid überhaupt nicht. Diesbezüglich ist die Begründungspflicht verletzt.