a) Die Beschwerdeführenden kritisieren, dass im angefochtenen Entscheid zu den in der Einsprache vorgebrachten Argumenten nur oberflächlich oder teils gar nicht Stellung bezogen werde. So gehe die Gemeinde im angefochtenen Entscheid nicht darauf ein, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Einsprache die Höhe der angegebenen Baukosten in Zweifel gezogen habe. Auch die Argumente hinsichtlich der Ästhetik und der ungenügenden Erschliessung mit dem bestehenden Zufahrtsweg habe die Gemeinde im angefochtenen Entscheid nicht behandelt.