können. Bei noch nicht vollendeten Bauvorhaben richtet sich die Zuständigkeit nach den zu erwartenden Baukosten. Dafür ist die Angabe der Baukosten im Baugesuchsformular heranzuziehen. Bestehen Zweifel an deren Richtigkeit, so müssen weitere Abklärungen getroffen werden; die Behörde kann insbesondere die Vorlage der Kostenvoranschläge verlangen (Art. 11 Abs. 1 Bst. e BewD).