Gemäss Art. 9 Abs. 2 BewD entfällt die Baubewilligungskompetenz der kleinen Gemeinden und die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist zuständig, wenn die Baukosten eine Million Franken übersteigen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die genauen Baukosten erst nach Vollendung der Baute abschliessend festgestellt werden 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 5 Vorakten, pag. 23 RA Nr. 110/2018/58 4