a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden wurden die Baukosten im Baugesuch unzutreffend angegeben. Für das Bauvorhaben sei mit Baukosten von mehr als einer Million Franken zu rechnen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 BewD4 sei daher nicht die Gemeinde, sondern das Regierungsstatthalteramt zum Entscheid über das Baugesuch zuständig.