16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2018/55 9 III. Entscheid 1. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalters von Thun vom 12. März 2018 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Neupublikation und Beurteilung der Projektänderung vom 10. Februar 2018 im Sinne der Erwägungen an den Regierungsstatthalter von Thun zurückgewiesen. Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.