110 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat mit der Einreichung der Projektänderung dafür gesorgt, dass die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen und das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. Damit gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegend. Sie hat die Verfahrenskosten von Fr. 2'850.00 zu tragen. c) Die Beschwerdeführerin war nicht anwaltlich vertreten. Es werden deshalb keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 15 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)