b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG15). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'300.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV16). Die Kosten der OLK (Fr. 650.00 gemäss Rechnung vom 25. Juni 2018, Fr. 300.00 für die Teilnahme am Augenschein gemäss Schreiben vom 4. Oktober 2018 und Fr. 600.00 gemäss Rechnung vom 8. Februar 2019) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 2'850.00.