Auch ginge den Betroffenen das weniger formstrenge erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren verloren, wenn die BVE im Rechtsmittelverfahren über die Projektanpassung entscheiden würde. Es ist daher sachgerecht, die Projektänderung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 BewD der Vorinstanz zur Weiterbehandlung und zum Entscheid zurückzuweisen. Der angefochtene Gesamtentscheid des Regierungsstatthalters von Thun vom 12. März 2018 wird aus prozessualen Gründen aufgehoben. Die hängige Beschwerde wird gegenstandslos. h) Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist es nicht nötig, die Rüge der Gehörsverletzung sowie die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin zu behandeln.