Indem die Sache neu publiziert werden muss, der Kreis der möglicherweise betroffenen Personen und Organisationen nicht eindeutig bestimmbar ist, allenfalls weitere Abklärungen zur Ortsbildverträglichkeit und zur Vereinbarkeit mit der NISV nötig sind, ist die Projektänderung noch nicht entscheidreif. Es ist nicht Sache der BVE, die erforderlichen formellen Schritte und die Prüfung der Projektänderung im oberinstanzlichen Verfahren vorzunehmen. Auch ginge den Betroffenen das weniger formstrenge erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren verloren, wenn die BVE im Rechtsmittelverfahren über die Projektanpassung entscheiden würde.