Die fraglichen Änderungen sind geeignet, die Umwelt und die Nachbarschaft durch eine höhere Strahlenbelastung zu beeinträchtigen. Sie sind daher auch gestützt auf Bundesrecht baubewilligungspflichtig und in einem Verfahren zu beurteilen, das für alle Verfahrensbeteiligte mit vollen Rechtsschutzgarantien ausgestattet ist (Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 RPG14). Projektänderungen in diesem Umfang sind somit in jedem Fall neu zu publizieren (Art. 43 Abs. 2 BewD e contrario).