Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lässt sich die hier umstrittene Projektänderung auch nicht mit jener im Verfahren RA Nr. 110/2003/25 vergleichen. In diesem Fall wurde die Sendeleistung reduziert, weil sich eine Mobilfunkanbieterin im Beschwerdeverfahren von einer mit anderen Mobilfunkanbieterinnen gemeinsam geplanten Mobilfunkanlage zurückzog. Dies hatte zur Folge, dass die berechnete elektrische Feldstärke an den OMEN durchschnittlich um 45 Prozent niedriger war als beim ursprünglichen Projekt.13 Hier führt die Projektanpassung aber trotz Reduktion der Sendeleistung zu einer wesentlich höheren Strahlenbelastung an drei OMEM. Gründe für