f) Entscheidend ist hier, dass eine Projektanpassung zur Diskussion steht, die an drei OMEN zu einer nennenswerten Erhöhung der elektrischen Feldstärke führt. Der Umstand, dass die summierte Sendeleistung der Antennen durch die Änderungen um rund zwei Drittel reduziert wurde, vermag daran nichts zu ändern. Denn ohne Reduktion der Sendeleistung wäre der Anlagegrenzwert bei den genannten OMEN überschritten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lässt sich die hier umstrittene Projektänderung auch nicht mit jener im Verfahren RA Nr. 110/2003/25 vergleichen.