36 Abs. 1 BauG10 und damit das anwendbare Recht relevant.11 Auch für die Frage des anwendbaren Rechts ist es hier unerheblich, ob die Änderung des Bauvorhabens als Projektänderung oder als neues Baugesuch zu beurteilen ist. Die vorliegend anzuwendenden Bestimmungen der kantonalen und kommunalen Baugesetzgebung haben im Zeitraum zwischen der Eingabe des Baugesuchs und der Projektänderung keine Änderung erfahren. Soweit Bestimmungen der NISV anzuwenden sind, kommt Art. 36 Abs. 1 BauG ohnehin nicht zum Tragen.12