e) Ob es sich bei den Änderungen um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD oder ein neues Bauvorhaben handelt, kann im vorliegenden Fall offen bleiben:9 Denn unabhängig von der Beantwortung dieser Frage wird es den bisherigen Einsprechenden und weiteren, neu betroffenen Personen bei diesem Ausgang des Verfahrens möglich sein, ihre Rechte im Zusammenhang mit der Projektanpassung im Verfahren vor der Vorinstanz wahrzunehmen. Ob es sich um ein neues Bauvorhaben oder eine Projektänderung handelt, ist weiter im Hinblick auf Art. 36 Abs. 1 BauG10 und damit das anwendbare Recht relevant.11