Das ist erstaunlich und zeugt von wenig Transparenz. Denn nebst der Änderung der Lage der Sendeantennen (Reduktion der Höhe des Sendemastes) gelten auch der Austausch von Sendeantennen durch solche mit einem anderen Antennendiagramm und die Erweiterung der Anlage mit zusätzlichen Sendeantennen – hier für die neue 5G Funktechnologie – rechtlich als Änderungen im Sinne der NISV.8 Zusammen betrachtet bewirken diese Änderungen eine höhere Intensität der Strahlung an einigen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) sowie eine Veränderung der räumlichen Verteilung der Strahlung: Das folgt aus den Standortdatenblätter für die ursprünglich geplante und geänderte Anlage.