c) Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die Änderung des Antennenprojekts beschränke sich auf die Höhe der Anlage und die damit verbundene, notwendige Reduktion der Leistung. Dies stelle keine wesentliche Änderung dar, die ein neues Baugesuch, verbunden mit einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren, erfordern würde. Die Behandlung der Projektänderung in einem vereinfachten Verfahren entspreche auch der Praxis der BVE, die die Reduktion der geplanten Sendeleistung einer Mobilfunkanlage um einen Drittel als Projektänderung zugelassen habe. Sie verweist auf den im KPG- Bulletin zitierten Beschwerdeentscheid im Verfahren RA Nr. 110/2003/25.7