Die Beschwerdeinstanz ist befugt, die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 43 Abs. 3 BewD), kann aber auch selbst über die Projektänderung entscheiden. Im Falle der Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung und neuem Entscheid ist der angefochtene Entscheid aus prozessualen Gründen aufzuheben.6 Hängige Beschwerden werden gegenstandslos. b) Die Beschwerdegegnerin reichte während des Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 ein geändertes Projekt ein. Es umfasst zum einen eine Reduktion des Antennenmastes von 30 m auf 20 m. Zum anderen geht aus dem revidierten