Davon machten die Verfahrensbeteiligten und betroffenen Fachstellen Gebrauch. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Die Beschwerdegegnerin reichte im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ein geändertes Projekt ein. Nach der Praxis ersetzt das Projektänderungsgesuch das ursprüngliche Baugesuch.3 Das ursprüngliche Projekt steht somit im Umfang der Projektänderung nicht mehr zur Diskussion. Insoweit ist die Beschwerde gegenstandlos geworden (vgl. Erwägung 2g).