Die Beschwerde wird in Bezug auf die Photovoltaikanlage und die Längsparkierung entlang des L.________wegs für zwei Motorfahrzeuge gutgeheissen. In Bezug auf die Luft- Wasser-Wärmepumpe hat der Beschwerdegegner mit der Einreichung der Projektänderung dafür gesorgt, dass die angefochtene Baubewilligung in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Auch in diesem Punkt obsiegen die Beschwerdeführenden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdegegner somit als unterliegende Partei. Der Beschwerdegegner hat daher die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 zu tragen.