Aus den Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Photovoltaikanlage ist Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung. Die Gemeinde muss im Baubewilligungsverfahren prüfen, ob die Photovoltaikanlage mit den umweltrechtlichen und gestalterischen Vorgaben vereinbar ist. Gleiches gilt für die Luft-Wasser-Wärmepumpe. Entgegen der Auffassung der Gemeinde kann bezüglich der Längsparkierung entlang des Oberdorfweges nicht von einer altrechtlich bewilligten Situation gesprochen werden. Deren RA Nr. 110/2018/54 21