Durch die Verfahrensfehler sind den Beschwerdeführenden somit keine Nachteile entstanden. In Bezug auf die übrigen Rügepunkte (Durchtrennung Absperrseil, fehlende Prüfung der Rügepunkte durch die Bau- und Planungskommission, Protokollauszüge der Baupolizeiund Planungskommission entsprechen nicht den rechtlichen Anforderungen) legen die Beschwerdeführenden weder dar noch ist ersichtlich, inwieweit ihnen dadurch ein Nachteil entstanden ist und inwieweit sich diese negativ auf den Ausgang des Verfahrens auswirken. Sie vermögen daher aus den vorgebrachten Rügen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.