Besonders kritisieren sie, die Gemeinde habe trotz ihrer Eingaben im Baubewilligungsverfahren nichts unternommen, um die Montage der Photovoltaikanlage zu verhindern. Im vorliegenden Fall konnten mit der Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des Verfahrens die gerügten Verfahrensfehler korrigiert werden. Durch die Verfahrensfehler sind den Beschwerdeführenden somit keine Nachteile entstanden.