Die Projektpläne sind entsprechend anzupassen. Zu prüfen ist ausserdem, ob von der Projektänderung Dritte neu berührt und deshalb anzuhören sind (Art. 43 Abs. 3 BewD). Die Angelegenheit ist damit noch nicht entscheidreif. Es ist nicht an der BVE als Beschwerdeinstanz, die erforderlichen Pläne und Unterlagen einzufordern, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und anschliessend über die Bewilligungsfähigkeit der zwei Parkplätze zu entscheiden. Die angefochtene 29 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11)