Zudem sind die Projektpläne unklar. Nach Art. 14 Abs. 4 BewD muss aus den Plänen klar hervorgehen, welche Bauteile abgebrochen und neu erstellt werden. Dieser Anforderung genügen die bewilligten Pläne in Bezug auf die Längsparkierung nicht. Wie erwähnt, bedingen die baulichen Veränderungen eine neue Stützmauer, die direkt an eine begehbare Fläche grenzt. Aus den bewilligten Projektplänen kann die Höhe der Stützmauer jedoch nicht gelesen werden. Es ist unklar, ob die begehbare Fläche durch ein Schutzelement gesichert werden muss (Art. 21 Abs. 1 BauG, Art. 58 BauV und SIA-Norm 358 Geländer und Brüstungen). Die Projektpläne sind entsprechend anzupassen.