a) Die Beschwerdeführenden bringen einerseits vor, die Gemeinde habe es versäumt, eine Auflage zur Errichtung von weiteren Parkplätzen zu verfügen. Andererseits rügen sie, die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach die Parkierung altrechtlich bewilligt und für drei Wohnungen genügend sei, sei falsch. Mit den nachgereichten Projektplänen vom 26. Oktober 2017 habe der Beschwerdegegner das Baugesuch vom 31. August 2017 in Bezug auf die zwei Parkplätze entlang des L.________weg erweitert. Danach müsse die bestehende Stützmauer entlang des L.________weg auf einer Länge von 9.40 m abgerissen und um 2.10 m in Richtung Norden nach hinten versetzt werden.