g) Der Beschwerdegegner erklärte, er werde eine Schallschutzhaube installieren, die den Geräuschpegel um bis zu 20 dB(A) senken werde. Zwar kann nach der Vollzugshilfe 6.21 der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (cercle bruit) vom 20. September 201824 durch bauliche oder technische Massnahmen für aussen aufgestellte Wärmepumpen eine Lärmreduktion, z.B. mit einer Schalldämmhaube oder einem Hutzen, bis zu -8 dB erreicht werden. Vorliegend weist der Beschwerdegegner jedoch nicht nach, dass mit einer derartigen Massnahme die Lärmgrenzwerte eingehalten sind. Es fehlen dazu die nötigen Belege und Nachweise.