An deren Einhaltung besteht ein grosses öffentliches Interesse. Hinzu kommt, dass die Lärmgrenzwerte nicht nur für Schlafzimmer, sondern generell für Räume in Wohnungen gelten, wobei Küchen ohne Wohnanteil und Sanitär- oder Abstellräume davon ausgenommen sind.23 Dass sich auf der Nordseite der Wohnliegenschaft K.________strasse 103 kein Schlafzimmer befindet, ist somit nicht relevant. Zudem sind hier die Lärmgrenzwerte nicht nur bei der Wohnliegenschaft K.________strasse 103, sondern auch bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden klar überschritten. Das Einverständnis für die Lärmgrenzwertüberschreitung ist für die BVE daher nicht relevant.