c) Die BVE qualifizierte die Änderung des neuen Wärmepumpentyps als Projektänderung im Sinn von Art. 43 Abs. 3 BewD. Eine Projektänderung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in den Grundzügen gleich bleibt (Art. 43 Abs. 1 BewD). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Die Identität des Vorhabens wird nicht verändert und auch der Anlagestandort bleibt gleich. Der neue Wärmepumpentyp ist somit an die Stelle des ursprünglich geplanten Wärmepumpentyps getreten. Ob die von der Gemeinde beurteilte Luft-Wasser-Wärmepumpe des Typs HM-S12L-M-C" des Herstellers G.________ bewilligungsfähig gewesen wäre, ist deshalb nicht mehr zu prüfen.