b) Am Augenschein stellte sich heraus, dass der Beschwerdegegner eine Luft-Wasser- Wärmepumpe des Typs "MDN30D" des Herstellers I.________ statt den ursprünglich geplanten Anlagetyp "HM-S12L-M-C" des Herstellers G.________ installieren will. Mit Schreiben vom 8. August 2018 erklärte der Beschwerdegegner, er halte am Standort ausserhalb des Wohnhauses, d.h. östlich vor dem Wohnhaus D.________weg 9 gemäss RA Nr. 110/2018/54 14 den bewilligten Projektplänen fest. Unklarheit, wo die Luft-Wasser-Wärmepumpe platziert werden soll, bestehen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden somit nicht.