Gestützt darauf ist mithilfe der zuständigen Fachbehörde zu beurteilen, ob die Blendung der Solaranlage störend oder zumutbar ist und ob zur Reduktion der Blendwirkungen verhältnismässige Massnahmen anzuordnen sind. Weiter wird zu prüfen sein, ob die umstrittene Solaranlage ortsbildverträglich ist. Zu beachten sind dabei in erster Linie die Gestaltungshinweise der kantonalen Richtlinie. Die Beschwerdeführenden und allenfalls weitere von der Anlage betroffene Nachbarn sind anzuhören. Ihnen muss in jedem Fall vor dem neuen Bauentscheid Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Unterlagen der Fachbehörden schriftlich zu äussern (Art. 24 VRPG).