rechtfertigt sich, die Sache gestützt auf Art. 72 Abs. 2 VRPG zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insoweit wird die Beschwerde gutgeheissen. In Bezug auf die Photovoltaikanlage wird der angefochtene Bauentscheid der Gemeinde vom 27. Februar 2017 aufgehoben.