Die Distanz zwischen dem Ostdach und der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführenden beträgt ca. 20 m. Am Augenschein zeigte sich, dass die Beschwerdeführenden von ihrer Terrasse aus, die sich über die gesamte Südseite ihres Wohnhauses erstreckt, direkten Sichtkontakt auf die zwei Solarfelder auf dem Ostdach haben. Diese Terrasse ist von den Lichtreflexionen der Solaranlage betroffen. Am Augenschein führte der Vertreter des beco schliesslich aus, es seien zusätzliche Abklärungen nötig, um die genaue Blenddauer zu ermitteln.21 Erst danach könne beurteilt werden, ob die Blendwirkung störend oder zumutbar sei. Hier kann somit nicht von bedeutungslosen Lichtimmissionen gesprochen werden.