32a Abs. 1 Bst. c RPV. Danach müssen Solaranlagen reflexionsarm ausgeführt und dem Stand der Technik entsprechen, damit sie baubewilligungsfrei installiert werden dürfen. Diese Vorschrift ist nicht nur als gestalterische, sondern auch als umweltrechtliche Vorgabe zu verstehen.20 Mit anderen Worten soll eine möglichst geringe Blendwirkung erzielt werden. Vorliegend befindet sich das Ostdach mit den umstrittenen Solarmodulen unterhalb der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführenden. Die Distanz zwischen dem Ostdach und der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführenden beträgt ca. 20 m.