eingeschränkten Rechtsschutz Dritter keine volle Rechtssicherheit bieten.19 So sind die Einsprachepunkte der Beschwerdeführenden im hängigen Baubewilligungsverfahren durch das Meldeverfahren nicht gegenstandslos geworden. Im Gegenteil: Die Einwände der Blendwirkung und der Ortsbildverträglichkeit stehen nach wie vor im Raum. Die Gemeinde hätte die Rechtmässigkeit der umstrittenen Photovoltaikanlage im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, das für alle Verfahrensbeteiligte mit vollen Rechtsschutzgarantien ausgestattet ist, prüfen müssen. Das ergibt sich auch aus dem klaren Wortlaut von Art. 32a Abs. 1