c) Da die Photovoltaikanlage Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung ist, braucht die Frage, ob die Photovoltaikanlage der Baubewilligungspflicht unterliegt, nicht mehr geprüft zu werden. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner in Absprache mit der Gemeinde für die umstrittene Photovoltaikanlage parallel zum Baubewilligungsverfahren das Formular für eine baubewilligungsfreie Solaranlage nach Art. 7a BewD einreichte, ändert daran nichts. Die Beschwerdeführenden konnten sich weder am Meldeverfahren beteiligen noch wurde dieses mit einer anfechtbaren Verfügung abgeschlossen.