Dafür spricht auch, dass der Beschwerdegegner sein Baugesuch für die Photovoltaikanlage während des Baugesuchsverfahrens weder zurückzog noch dass dieses von der Gemeinde abgeschrieben wurde. Auch erliess die Gemeinde keine anfechtbare Verfügung, worin sie die Baubewilligungsfreiheit der Photovoltaikanlage förmlich feststellte.