Auf diese Sachlage wies die Gemeinde in der verfahrensleitenden Verfügung vom 20. November 2017 hin. Im angefochtenen Bauentscheid verwies die Gemeinde wiederum auf die verfahrensleitende Verfügung vom 20. November 2017 mit dem Hinweis, die Solaranlage entspreche den kantonalen Richtlinien "Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien" und sei baubewilligungsfrei. In den Stellungnahmen an die BVE stellten sich der Beschwerdegegner und die Gemeinde Sigriswil auf den Standpunkt, die Solaranlage unterstehe nicht der Baubewilligungspflicht. Die Beschwerdeführenden bestreiten dies in ihrer Beschwerde sowie den weiteren Eingaben an die BVE.