Es ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Zumal sie gemäss eigenen Angaben die fraglichen Unterlagen, d.h. den Lärmschutznachweis der Wärmepumpe vom 2. September 2017 sowie den Bericht des beco vom 26. September 2017, zusammen mit dem angefochtenen Bauentscheid vom 27. Februar 2018 erhielten und ihre Baubeschwerde vom 7. April 2018 in Kenntnis dieser Unterlagen verfassen konnten. Damit konnten die Beschwerdeführenden ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen. Die Gehörsverletzung wurde somit geheilt. 4. Photovoltaikanlage