Rügepunkt geht über den Streitgegenstand hinaus; darauf wird nicht eingetreten. Weiter thematisieren die Beschwerdeführenden den in ihrem Eigentum stehenden Garagenvorplatz. Sie stören sich daran, dass dieser ohne ihre Erlaubnis durch Dritte als Ausweichstelle und Abstellplatz genutzt wird. Auch dieser Rügepunkt geht über den Verfahrensgegenstand hinaus, da der Garagenvorplatz nicht Bestandteil des Baugesuchs ist. Im Übrigen hat die Abwehr von Besitzstörungen ohnehin auf dem zivilrechtlichen Weg und nicht im Verwaltungsjustizverfahren zu erfolgen. Nicht beurteilt werden in Verwaltungsjustizverfahren schliesslich strafrechtliche Fragestellungen. Die Zuständigkeit