Insoweit ist der Entscheid der Gemeinde Sigriswil vom 27. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen. Das wird im Dispositiv dieses Entscheids der Klarheit halber festgestellt. d) Die Beschwerdeführenden thematisieren in ihrer Beschwerde neben den genannten Anlagen eine Wärmepumpe, die auf der Parzelle Nr. 1605 (D.________weg Nr. 13) steht. Diese Wärmepumpe hat keinen Zusammenhang zum vorliegenden Bauprojekt. Dieser 8 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 25 N. 13 f., Art. 72 N. 7 RA Nr. 110/2018/54 8