c) Strittig ist zunächst, ob die Photovoltaikanlage Bestandteil der angefochtenen Baubewilligung ist (vgl. Erwägung 4). Umstritten sind zudem die Wärmepumpe auf der Parzelle Nr. E.________ sowie die Parkierung. Die übrigen Änderungen an den Wohnhäusern D.________weg Nr. 9 und Nr. 11, namentlich die Umnutzung des Estrichs zu Wohnraum, die energietechnische Sanierung der Gebäudehülle (Fassaden, Fenster, Dach, Boden), die Fassadenanpassungen sowie der Umbau und die Sanierung der Nasszellen, sind nicht bestritten. Diese Gegenstände sind folglich nicht Thema des Beschwerdeverfahrens. Insoweit ist der Entscheid der Gemeinde Sigriswil vom 27. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen.