a) Im Beschwerdeverfahren sind der Sachentscheid wie auch das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist vom angefochtenen Bauentscheid, dem sogenannten Anfechtungsobjekt, auszugehen. 7 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) RA Nr. 110/2018/54 7