im Schreiben zumindest eine Benachrichtigungsadresse oder die Angabe einer Vertretung bezeichnet oder sich die Post nachsenden lässt. Diese Vorkehrungen haben die Beschwerdeführenden nicht oder nicht rechtzeitig getroffen. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass eine Partei die Verfahrensdauer mittels Ferien- und Auslandabwesenheiten beliebig beeinflussen könnte. Das wäre mit den zentralen Verfahrensrechten von Art. 29 Abs. 1 BV7, die Anspruch auf ein faires Verfahren gewähren, nicht mehr vereinbar. Unbehelflich erweist sich nach dem Gesagten die Argumentation der Beschwerdeführenden, im Zeitpunkt ihres Schreibens vom 17. Februar 2018 hätten für sie