Ein verspäteter Hinweis auf eine Ferienabwesenheit ohne Angabe einer Benachrichtigungsadresse oder einer Vertretung stellt keine genügende Massnahme dar, besonders – wenn wie hier – die Parteien aufgrund des Verfahrensstands bei gebotener Aufmerksamkeit damit rechnen mussten, dass die Eröffnung eines Entscheids mit fristauslösender Wirkung (30-tägige Rechtsmittelfrist) kurz bevorsteht. In derartigen Konstellationen darf nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie im Interesse der Prozessökonomie von einer Partei erwartet werden, dass sie die Behörde rechtzeitig über die geplante Ferienabwesenheit informiert,