Vertretung während den Ferien zu bitten. Ein verspäteter Hinweis auf eine Ferienabwesenheit ohne Angabe einer Benachrichtigungsadresse oder einer Vertretung stellt keine genügende Massnahme dar, besonders – wenn wie hier – die Parteien aufgrund des Verfahrensstands bei gebotener Aufmerksamkeit damit rechnen mussten, dass die Eröffnung eines Entscheids mit fristauslösender Wirkung (30-tägige Rechtsmittelfrist) kurz bevorsteht.