Das bedeutet insbesondere, dass sie sich die Post nachsenden lassen, einen Vertreter bestimmen oder eine Benachrichtigungsadresse mitteilen müssen.6 In den Akten findet sich zwar ein Schreiben der Beschwerdeführenden vom 17. Februar 2018, worin sie die Gemeinde auf ihre Ferienabwesenheit vom 17. Februar 2018 bis 11. März 2018 hinweisen. Das reicht nach dem Gesagten nicht: Das Schreiben enthält weder eine Benachrichtigungsadresse noch eine Vertretung, an die die Post während der Ferienabwesenheit hätte gesendet werden können. Dazu kommt, dass das Schreiben den Akten zufolge erst am 19. Februar 2018 und somit verspätet bei der Gemeinde eintraf.